ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) STAND: AUGUST
BAUUNTERNEHMEN
MH BAUTEC GmbH
Neubauzeile 57b
4030 Linz
0732 / 37 23 51
www.mhbautec.com
office@mhbautec.com
Raiffeisenlandesbank OÖ AG
IBAN: AT12 3400 0000 0185 8281
BIC: RZOOAT2L
FirmenbuchNr.: 535516 z
Firmenbuchgericht: LG Linz
UID: ATU 75701723
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Auftraggeber (AG) und
der Firma MH BAUTEC GmbH, Neubauzeile 57b, 4030 Linz als Auftragnehmer (AN). Diese AGB sind Angebots- sowie Auftragsgrundlage und liegen
somit der schriftlichen sowie mündlichen Beauftragung zu Grunde. Geschäftsbedingungen des AG oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.
2. Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ sowie für die Ausführung, Abrechnung und
Abnahme die entsprechenden Werkvertragsnormen (ÖNORMEN) in der zum Angebotsdatum gültigen Fassung soweit diese nicht durch die
nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
3. Wenn nicht anders vereinbart, sind die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Statik, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) vom AG zu
erwirken bzw. dem AN rechtzeitig vor Baubeginn kostenlos beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den
AN erfolgen kann. Pläne bzw. Ausführungsunterlagen welche vom AG bzw. dessen Erfüllungsgehilfen dem AN übergeben werden, gelten als vom
AG zur Ausführung freigegeben.
4. Alle erforderlichen Vereinbarungen in Zusammenhang mit Anrainern bzw. Nachbargrundstücken sowie Benutzung von öffentlichem Gut sind vom
AG vor Baubeginn zu erwirken. Grundgrenzen sind vom AG herstellen zu lassen und dem AN zu übergeben. Alle erdverlegten sowie im
Bestandsobjekt befindlichen Ver- und Entsorgungsleistungen sind vom AG bekannt zu geben und vor Ort zu kennzeichnen. Abzubrechende
Leitungen sind vom AG still zu legen bzw. Druck- und Spannungsfrei zu machen. Unterlässt der AG die Hinweispflicht über bestehende Leitungen
bzw. Leitungen stillzulegen, ist der AN bei daraus resultierenden Schäden Schad- und klaglos zu halten.
5. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die
Leistungserbringung notwendigen Dimensionen an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauches trägt der AG.
Arbeits- und Lagerplätze, Sanitäranlagen, sowie allfällige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos beigestellt.
6. Die Angebotspreise wurden auf Basis der zum Angebotsdatum gültigen Lohn- Materialkosten kalkuliert. Preisbasis ist somit das Angebotsdatum,
eventuelle Preissteigerungen werden an den AG weiterverrechnet. Das Angebot ist 4 Wochen gültig. Sofern nicht anders vereinbart gelten die
Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der jeweils gültigen Fassung der ÖNORM B2111 „Preisumrechnung von
Bauleistungen“
7. Der Angebotspreis beruht auf der Annahme, dass die Arbeiten ungehindert in einem Zuge und während der Normalarbeitszeit und ohne Eingriff in
den vom AN geplanten Bauablauf und ohne zeitliche Einschränkungen durchgeführt werden können. Stehzeiten die nicht vom AN zu vertreten sind,
werden zusätzlich verrechnet. Kosten für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind in den Angebotspreisen nicht enthalten. Der
kollektivvertragliche 50%ige sowie 100%ige Überstundenzuschlag errechnet sich jeweils entsprechend dem jeweiligen Zuschlag. Auch auf die
Kurz/Lang Regelung im Baugewerbe wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
8. Der Umfang der angebotenen Leistungen entspricht cirka den im Angebot beschriebenen bzw. bisher bekannten Arbeiten. Sollte während der
Bauausführung vom AG oder dessen bevollmächtigten Vertretern zusätzliche Arbeiten angeordnet werden, die in der ursprünglich vereinbarten
Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt
und angemessen Verlängerung der Bauzeit. Die mündliche Beauftragung durch den AG oder dessen bevollmächtigten Vertreter von zusätzlichen
Leistungen ist einer schriftlichen Beauftragung gleichrangig. Die Bestimmung laut §1170a (2) ABGB ist nicht auf zusätzlich angeordnete Leistungen
anzuwenden. Darüber hinaus hat der AG Leistungen die der AN abweichend vom Vertrag ausführt anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung
zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
9. Alle Ausführungsfristen und Termine sind einvernehmlich festzulegen. Der AN hat bei Schlechtwetter (wenn infolge der Witterung eine
Arbeitsdurchführung unmöglich ist bzw. wenn die Qualität der jeweils herzustellenden Leistung beeinträchtigt wäre) sowie bei höherer Gewalt,
Streik nicht vorhersehbare und vom AN nicht verschuldete Verzögerungen durch Lieferanten oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht
im Einflussbereich des AN liegen, Anspruch auf Leistungsfristverlängerung, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis
andauert.
10. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß, wobei hier soweit nicht anders angeführt, jeweils die gültigen
Werkvertragsnormen als Abrechnungsgrundlage dienen. Die Abrechnung von Regiearbeiten erfolgt nach tatsächlichem Materialaufwand und
tatsächlich erbrachten Stunden lt. Lieferscheinen und Regie- oder Bautagesberichten. Lade- und Abladetätigkeiten, Vor- oder Nachbereitungszeiten
auf der Baustelle oder am Lagerplatz werden der Arbeitszeit hinzugerechnet. Die An- und Abfahrtszeit der Mitarbeiter sind mit den angeführten
Regiestundenpreisen zu vergüten. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten Regieangebote sowie ausgepreiste Leistungsverzeichnisse,
als unverbindlicher Kostenvoranschlag. Wird ein Pauschale vereinbart, gilt die Pauschalsumme ausschließlich für die im Angebot angeführten
Mengen und Leistungen. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der
Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
11. Regieberichte bzw. Bautagesberichte werden vom AN laufend geführt und dem AG zur .berprüfung und Unterfertigung vorgelegt. Vom AG bzw.
dessen Erfüllungsgehilfen unterfertigte Regieberichte bzw. Bautagesberichte gelten als vom AG verbindlich anerkannt.
12. Bedient sich der AG eines Erfüllungsgehilfen für die Bauabwicklung, so wird vom AN vorausgesetzt, dass dieser vom AG beauftragte Gehilfe bzw.
dessen Mitarbeiter weisungsbefugt und in vollem Umfang vom AG bevollmächtigt sind Aufträge zu erteilen bzw. Aufmaße, Regieberichte und
Bautagesberichte sowie Abrechnungen zu überprüfen und verbindliche Vereinbarungen zu treffen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) STAND: AUGUST 2020
ZEICHENBÜRO
MH BAUTEC GmbH
Neubauzeile 57b
4030 Linz
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1. Geltung und Allgemeines:
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nach Maßgabe der jeweiligen
Sonderbestimmungen.
1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft
und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültige Fassung.
1.3. AGB der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt, nur aufgrund seiner
AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur
soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot
kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
1.5. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Wurde die Geltung
von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen und bei Auftragserteilung an den
Auftraggeber in der letztgültigen Fassung übergeben wurden.
1.6. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass diese AGB im Internet auf der Website www.mhbautec.com abrufbar sind.
2. Kostenvoranschläge:
2.1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind; die Erstellung eines
Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.
2.2. Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
2.3. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines
Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.
3. Vertragsabschluss:
3.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist –
sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich des gesamten Anbotes möglich.
3.2. Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt der Auftragnehmer Angebote oder Bestellungen
des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Der
Auftragnehmer hat die Möglichkeit das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
3.3. Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der
Erfüllung zu beginnen.
3.4. Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (ergänzende Auftragsbestätigung), so gelten diese als vom
Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.
4. Leistungsgegenstand
4.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.
4.2. Der Leistungsgegenstand besteht ausschließlich in der Anfertigung von technischen Zeichnungen, Pläne, Skizzen oder ähnlichen Unterlagen, so auch
in elektronischer Form (CAD) aufgrund von inhaltlich vollständigen vorgegebener Angaben (Anweisungen) oder Planungsunterlagen (Pläne, Grundrisse
und Skizzen) für ein auszuführendes Projekt (Planungsgegenstand) und den damit verbundenen Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten.
4.3. Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen. Der Leistungsgegenstand ist ausschließlich für fachkundige
Adressaten konzipiert.
4.4. Der Auftragnehmer hat weder Planungsarbeiten durchzuführen noch die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit,
Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und
Anweisungen besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs der
Gewerbeberechtigung auch unzulässig sind.
4.5. Beratungen oder ähnliche Leistungen und die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden betreffend des Planungsgegenstandes sind nicht
Leistungsgegenstand.
4.6. Der Auftraggeber garantiert durch die Übergabe der Planungsunterlagen und die sonstigen Angaben vollständig, richtig und fehlerfrei sind.