ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) STAND: AUGUST

BAUUNTERNEHMEN

MH BAUTEC GmbH

Neubauzeile 57b

4030 Linz

0732 / 37 23 51

www.mhbautec.com

office@mhbautec.com

Raiffeisenlandesbank OÖ AG

IBAN: AT12 3400 0000 0185 8281

BIC: RZOOAT2L

FirmenbuchNr.: 535516 z

Firmenbuchgericht: LG Linz

UID: ATU 75701723

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Auftraggeber (AG) und

der Firma MH BAUTEC GmbH, Neubauzeile 57b, 4030 Linz als Auftragnehmer (AN). Diese AGB sind Angebots- sowie Auftragsgrundlage und liegen

somit der schriftlichen sowie mündlichen Beauftragung zu Grunde. Geschäftsbedingungen des AG oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB

bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.

2. Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ sowie für die Ausführung, Abrechnung und

Abnahme die entsprechenden Werkvertragsnormen (ÖNORMEN) in der zum Angebotsdatum gültigen Fassung soweit diese nicht durch die

nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.

3. Wenn nicht anders vereinbart, sind die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Statik, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) vom AG zu

erwirken bzw. dem AN rechtzeitig vor Baubeginn kostenlos beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den

AN erfolgen kann. Pläne bzw. Ausführungsunterlagen welche vom AG bzw. dessen Erfüllungsgehilfen dem AN übergeben werden, gelten als vom

AG zur Ausführung freigegeben.

4. Alle erforderlichen Vereinbarungen in Zusammenhang mit Anrainern bzw. Nachbargrundstücken sowie Benutzung von öffentlichem Gut sind vom

AG vor Baubeginn zu erwirken. Grundgrenzen sind vom AG herstellen zu lassen und dem AN zu übergeben. Alle erdverlegten sowie im

Bestandsobjekt befindlichen Ver- und Entsorgungsleistungen sind vom AG bekannt zu geben und vor Ort zu kennzeichnen. Abzubrechende

Leitungen sind vom AG still zu legen bzw. Druck- und Spannungsfrei zu machen. Unterlässt der AG die Hinweispflicht über bestehende Leitungen

bzw. Leitungen stillzulegen, ist der AN bei daraus resultierenden Schäden Schad- und klaglos zu halten.

5. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die

Leistungserbringung notwendigen Dimensionen an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauches trägt der AG.

Arbeits- und Lagerplätze, Sanitäranlagen, sowie allfällige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos beigestellt.

6. Die Angebotspreise wurden auf Basis der zum Angebotsdatum gültigen Lohn- Materialkosten kalkuliert. Preisbasis ist somit das Angebotsdatum,

eventuelle Preissteigerungen werden an den AG weiterverrechnet. Das Angebot ist 4 Wochen gültig. Sofern nicht anders vereinbart gelten die

Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der jeweils gültigen Fassung der ÖNORM B2111 „Preisumrechnung von

Bauleistungen“

7. Der Angebotspreis beruht auf der Annahme, dass die Arbeiten ungehindert in einem Zuge und während der Normalarbeitszeit und ohne Eingriff in

den vom AN geplanten Bauablauf und ohne zeitliche Einschränkungen durchgeführt werden können. Stehzeiten die nicht vom AN zu vertreten sind,

werden zusätzlich verrechnet. Kosten für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind in den Angebotspreisen nicht enthalten. Der

kollektivvertragliche 50%ige sowie 100%ige Überstundenzuschlag errechnet sich jeweils entsprechend dem jeweiligen Zuschlag. Auch auf die

Kurz/Lang Regelung im Baugewerbe wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

8. Der Umfang der angebotenen Leistungen entspricht cirka den im Angebot beschriebenen bzw. bisher bekannten Arbeiten. Sollte während der

Bauausführung vom AG oder dessen bevollmächtigten Vertretern zusätzliche Arbeiten angeordnet werden, die in der ursprünglich vereinbarten

Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt

und angemessen Verlängerung der Bauzeit. Die mündliche Beauftragung durch den AG oder dessen bevollmächtigten Vertreter von zusätzlichen

Leistungen ist einer schriftlichen Beauftragung gleichrangig. Die Bestimmung laut §1170a (2) ABGB ist nicht auf zusätzlich angeordnete Leistungen

anzuwenden. Darüber hinaus hat der AG Leistungen die der AN abweichend vom Vertrag ausführt anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung

zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

9. Alle Ausführungsfristen und Termine sind einvernehmlich festzulegen. Der AN hat bei Schlechtwetter (wenn infolge der Witterung eine

Arbeitsdurchführung unmöglich ist bzw. wenn die Qualität der jeweils herzustellenden Leistung beeinträchtigt wäre) sowie bei höherer Gewalt,

Streik nicht vorhersehbare und vom AN nicht verschuldete Verzögerungen durch Lieferanten oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht

im Einflussbereich des AN liegen, Anspruch auf Leistungsfristverlängerung, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis

andauert.

10. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß, wobei hier soweit nicht anders angeführt, jeweils die gültigen

Werkvertragsnormen als Abrechnungsgrundlage dienen. Die Abrechnung von Regiearbeiten erfolgt nach tatsächlichem Materialaufwand und

tatsächlich erbrachten Stunden lt. Lieferscheinen und Regie- oder Bautagesberichten. Lade- und Abladetätigkeiten, Vor- oder Nachbereitungszeiten

auf der Baustelle oder am Lagerplatz werden der Arbeitszeit hinzugerechnet. Die An- und Abfahrtszeit der Mitarbeiter sind mit den angeführten

Regiestundenpreisen zu vergüten. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten Regieangebote sowie ausgepreiste Leistungsverzeichnisse,

als unverbindlicher Kostenvoranschlag. Wird ein Pauschale vereinbart, gilt die Pauschalsumme ausschließlich für die im Angebot angeführten

Mengen und Leistungen. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der

Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

11. Regieberichte bzw. Bautagesberichte werden vom AN laufend geführt und dem AG zur .berprüfung und Unterfertigung vorgelegt. Vom AG bzw.

dessen Erfüllungsgehilfen unterfertigte Regieberichte bzw. Bautagesberichte gelten als vom AG verbindlich anerkannt.

12. Bedient sich der AG eines Erfüllungsgehilfen für die Bauabwicklung, so wird vom AN vorausgesetzt, dass dieser vom AG beauftragte Gehilfe bzw.

dessen Mitarbeiter weisungsbefugt und in vollem Umfang vom AG bevollmächtigt sind Aufträge zu erteilen bzw. Aufmaße, Regieberichte und

Bautagesberichte sowie Abrechnungen zu überprüfen und verbindliche Vereinbarungen zu treffen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) STAND: AUGUST 2020
ZEICHENBÜRO

MH BAUTEC GmbH

Neubauzeile 57b

4030 Linz

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UID: ATU 75701723

1. Geltung und Allgemeines:

1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nach Maßgabe der jeweiligen

Sonderbestimmungen.

1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft

und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

gültige Fassung.

1.3. AGB der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt, nur aufgrund seiner

AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur

soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot

kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

1.5. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Wurde die Geltung

von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen und bei Auftragserteilung an den

Auftraggeber in der letztgültigen Fassung übergeben wurden.

1.6. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass diese AGB im Internet auf der Website www.mhbautec.com abrufbar sind.

2. Kostenvoranschläge:

2.1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind; die Erstellung eines

Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.

2.2. Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.

2.3. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines

Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.

3. Vertragsabschluss:

3.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist –

sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich des gesamten Anbotes möglich.

3.2. Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt der Auftragnehmer Angebote oder Bestellungen

des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Der

Auftragnehmer hat die Möglichkeit das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

3.3. Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der

Erfüllung zu beginnen.

3.4. Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (ergänzende Auftragsbestätigung), so gelten diese als vom

Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.

4. Leistungsgegenstand

4.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.

4.2. Der Leistungsgegenstand besteht ausschließlich in der Anfertigung von technischen Zeichnungen, Pläne, Skizzen oder ähnlichen Unterlagen, so auch

in elektronischer Form (CAD) aufgrund von inhaltlich vollständigen vorgegebener Angaben (Anweisungen) oder Planungsunterlagen (Pläne, Grundrisse

und Skizzen) für ein auszuführendes Projekt (Planungsgegenstand) und den damit verbundenen Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten.

4.3. Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen. Der Leistungsgegenstand ist ausschließlich für fachkundige

Adressaten konzipiert.

4.4. Der Auftragnehmer hat weder Planungsarbeiten durchzuführen noch die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit,

Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und

Anweisungen besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs der

Gewerbeberechtigung auch unzulässig sind.

4.5. Beratungen oder ähnliche Leistungen und die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden betreffend des Planungsgegenstandes sind nicht

Leistungsgegenstand.

4.6. Der Auftraggeber garantiert durch die Übergabe der Planungsunterlagen und die sonstigen Angaben vollständig, richtig und fehlerfrei sind.